ZV-Deutschland II

Gegenstandswert und Gebühr für die eidesstattliche Versicherung

In den Streitwert des Antrages auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung empfehle ich, die bereits angefallenen Zwangsvollstreckungskosten mit einzubeziehen (Streitwerthöchstgrenze von 1.500 EUR gem. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG berücksichtigen). Jedoch ist eine Einbeziehung

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