RA-Gebühren I

Gemeinsame Streitgenossen / Streitgenossenschaft

Gemäß § 59 ZPO können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet

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