ZV-Deutschland II

Der Schuldner hat auch Kontoschutz bei Rentenpfändung

Wie bei Arbeitseinkommen auch, muss natürlich das von der Rentenversicherung als monatliche Rate (Rente) ausgezahlte Geld auf dem Konto des Schuldners geschützt sein.

Da es seit 1.1.2012 nur noch den P-Konto-Schutz gibt, muss der Schuldner sich ein Pfändungsschutzkonto

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