ZV-Deutschland II

Kontoschutz von bereits gepfändetem Arbeitseinkommen mit P-Konto

§ 850k Abs. 4 ZPO gestattet dem Schuldner, beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, die ihm aufgrund der Lohnpfändungstabelle zu § 850c ZPO verbleibenden Beträge auch auf dem P-Konto geschützt zu belassen. Das Vollstreckungsgericht muss einen entsprechenden Beschluss

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