RA-Gebühren II

Die Kostenerstattung und Kostenfestsetzung der Gebühren in Strafsachen

Die Gegenpartei muss lediglich die gesetzliche Vergütung nach RVG erstatten, keine Mehrkosten und schon gar kein gem. § 3a RVG n. F. vereinbartes Honorar. Die Ausnahme bildet natürlich die Pauschgebührenfeststellung nach § 42 RVG für den Wahlanwalt, wenn durch Beschluss

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