Leseprobe 1: Die 20%ige Erhöhung der Geschäftsgebühr, also von Anfang an 1,56 Geschäftsgebühr

 

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren, wie der Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG, der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (so genannte Toleranzgrenze) von 20% zusteht, so der BGH in 2006.1

 

Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v. H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen, so der BGH in 2011.2

 

Tipp! Um unnötiges Hin- und Herschreiben zu vermeiden, bringen Sie unter Ihre Kostennote folgenden Hinweis, vor allem wenn es um die Zahlung von Rechtsschutzversicherungen geht:

 

"Laut höchstrichterlicher Entscheidungen ist die Nutzung des 20%igen Spielraums auf die Gebühren einer gerichtlichen Entscheidung entzogen. 1,3 zzgl. 20 % sind 1,56 Gebühr."

 

Anderer Ansicht ist das OLG Koblenz in 20113, welches sich bei der Bemessung der Gebührenhöhe ausschließlich auf § 14 RVG bezieht (Umgang, Schwierigkeit, Bedeutung, Einkommensverhältnisse). Es meint, eine 1,5 Geschäftsgebühr wäre nicht erstattungsfähig, da lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr billig sei. Aber genau darum geht es in allen bisher vorliegenden Entscheidungen: Zuerst muss die "billige" Gebühr herausgefunden werden und wenn diese ermittelt wurde, kann sowohl nach früherer BRAGO- als auch heutiger BGH-Rechtsprechung kein Dritter Einwendungen erheben, wenn von dieser "billigen" Gebühr 20 % nach oben abgewichen wird. Demzufolge könnte man bei 20 % und einer 1,3 Gebühr sogar eine 1,56 Geschäftsgebühr erstattet verlangen (1,3 x 20 % = 1,56). Das OLG Koblenz3 jedoch geht ausschließlich nach den in § 14 RVG genannten Kriterien und ignoriert somit sämtliche höchstrichterlichen Rechtsprechungen - auch in Sozial- und Strafverfahren.

 

Hinweis! Zu einer 20%igen Erhöhung der "billigen" Gebühren in Sozialverfahren einschließlich etlicher Rechtsprechungen belesen Sie sich bitte hier.

 

Hinweis! Zu einer 20%igen Erhöhung der "billigen" Gebühren in Strafsachen einschließlich etlicher Rechtsprechungen belesen Sie sich bitte hier.

 

Schon zu BRAGO-Zeiten wagten sich einige Rechtsanwälte an den 20%igen Spielraum der Erhöhung des Geschäftsgebührenrahmens, den einige Gerichte schon nach BRAGO von der 7,5/10 Geschäftsgebühr auf 8/10 oder 8,5/10 akzeptiert hatten.4

 

Gerichte und Versicherer sind nicht befugt, geringfügige bzw. kleinliche Abstriche von den vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren zu machen.5 Auch das AG Völklingen hat in 20066 geurteilt, dass dem Anwalt bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr ein Toleranzbereich von 20% zusteht. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts gegenüber einem Dritten (z. B. Staatskasse, Gegner) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr nicht als unbillig angesehen, so verschiedene Anwalts-Kommentare.7

 

Genauso wie es in Sozialverfahren mit einigen Entscheidungen geschrieben steht und anhand des Beispiels mit einer Satzrahmengebühr erklärt ist, können Sie in Zivilverfahren, Familiensachen, Unfallsachen, Vergabesachen, Strafsachen usw. vorgehen, sofern eine Rahmengebühr, abzurechnen ist. Zuerst muss eine wirklich angemessene Gebühr gefunden werden, eine Gebühr, die auch vom Gericht als angemessen gesehen werden kann. Sodann können Sie den 20%igen Zuschlag auf diese angemessene Gebühr berechnen, so dass sich niemand an der Rahmenhöhe Ihrer angesetzten Gebühr stört. Es ist allerdings sehr schwierig, die "angemessene" Gebühr zu treffen, damit das Gericht sie nicht für unbillig hält.

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt setzt die höchste Geschäftsgebühr in Höhe von 2,5 an. Der Rechtsanwalt argumentiert, dass in seiner geltend gemachten 2,5 Geschäftsgebühr der 20%ige Spielraum berechnet wurde, der allseits zugebilligt wird. Das Gericht empfindet jedoch nur eine 2,0 Geschäftsgebühr als angemessen.

 

Berechnung des Gerichts:

2,0 angemessene Gebühr x 20 % = 0,4, mithin 2,4 Geschäftsgebühr

 

Der Rechtsanwalt liegt mit seiner gewünschten 2,5 Geschäftsgebühr 0,1 über dem, was das Gericht einschließlich der Berechnung des 20%igen Spielraums als angemessen ansehen würde. Somit ist seine in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG unverbindlich. Es wird nur eine 2,0 Geschäftsgebühr an- bzw. festgesetzt, nämlich die Gebühr, die das Gericht (als Ausgangsgebühr) als billig erachtet.

 

Hinweis! In der Regel hat das Gericht nur dann darüber zu befinden, wenn es einen Gebührenrechtsstreit über die Geschäftsgebührenhöhe gibt. Ansonsten ist das vorgenannte Beispiel aber auch und vor allem dann anzuwenden, wenn es um Betragsrahmengebühren geht, die aus der Staatskasse oder von einer Behörde zu zahlen sind (z. B. in Strafsachen, in Sozialverfahren).

 

Praktisch sieht das so aus, dass Sie in der Kostennote die insgesamt von Ihnen berechnete "Endgebühr" hinschreiben. Sollte es zu Streit kommen und Sie müssten die Geschäftsgebühr einklagen, können Sie vor Gericht detailliert begründen, warum Sie diesen Satzrahmen genommen haben.

 

Fortführung Beispiel Gutachten RAK:

Für zuvor genannten Fall (siehe Suchwort "Gutachten Rechtsanwaltskammer") würde das allerwenigstens bedeuten, dass dem Rechtsanwalt folgende Gebühren zustehen:

   0,5 Geschäftsgebühr von der RAK als angemessen empfunden

+ 0,1 Erhöhung durch 20%igen Zuschlag auf 0,5

+ 0,3 Erhöhungsgebühr für den zweiten Auftraggeber

   0,9 Gesamtgebühr

 

Doch die Rechtsanwaltskammer hat insgesamt nur 0,5 angesetzt. Ob allerdings der Rechtsanwalt den 20%igen Spielraum in Ansatz gebracht hat, ist mir nicht bekannt. Dennoch sind 0,5 erheblich zu wenig.

 

Daher mein Tipp! Machen Sie sich bei der Berechnung des Rahmens Ihrer Geschäftsgebühr einen Aktenvermerk, warum Sie genau auf diesen Rahmen gekommen sind. Wenn es später Streit gibt, müssen Sie nicht von vorn anfangen und überlegen, warum Sie den Satzrahmen angesetzt haben.

 

Ich möchte auch Sachlichkeit anmahnen, denn die einen streiten um 0,9 bzw. inzwischen um 1,1, die anderen um 20% mehr auf die 1,3 Regel-Geschäftsgebühr, somit um die 1,5 Mittelgebühr für eine ganz normale Aufforderung. Die Gebühren muss auch jemand bezahlen können. Wenn es um Rechtsschutzversicherer geht, kribbelt es natürlich in den Fingern. "Wenn die uns so kommen, dann schlagen wir zurück." Doch Leidtragender wird immer der Mandant sein, sei es auch nur dann, wenn die RS-Versicherungen ihre Beiträge immer weiter erhöhen oder den Versicherten wegen zu hoher Prozesskosten kündigen.

 

 

» Rechtsprechung dazu:

1   Die Rechtsprechung dazu finden Sie im freigeschalteten Artikel.

2   Die Rechtsprechung dazu finden Sie im freigeschalteten Artikel.

3   Die Rechtsprechung dazu finden Sie im freigeschalteten Artikel.

4   Die Rechtsprechung dazu finden Sie im freigeschalteten Artikel.

5   Die Rechtsprechung dazu finden Sie im freigeschalteten Artikel.

6   Die Rechtsprechung dazu finden Sie im freigeschalteten Artikel.

7   Die Rechtsprechung dazu finden Sie im freigeschalteten Artikel.

 

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