Leseprobe 2: Gemeinsame Streitgenossenschaft mit teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Anwaltsfreundliche Entscheidung:
» Werden drei Mandanten (= Streitgenossen) von ein und demselben Rechtsanwalt vertreten und wird der Rechtsanwalt nur Mandanten 2) und 3) im Rahmen der Prozesskostenhilfe (uneingeschränkt) beigeordnet, so bemisst sich die Kostenerstattung für Mandanten 2) und 3) nicht nur in Höhe der Erhöhungen gem. Nr. 1008 VV RVG. Vielmehr muss anteilig so gerechnet werden, als wenn der Rechtsanwalt im Innenverhältnis seine Gebühren nach gleichen Teilen berechnen würde, allerdings nach Wahlanwaltsvergütung gem. § 13 RVG zur PKH-Vergütung nach § 49 RVG ins Verhältnis gesetzt.1 (eigener Leitsatz)

 

Leicht erklärt heißt das:

1. Sie rechnen die Wahlanwaltsgebühren nach § 13 RVG aus, die der Rechtsanwalt für alle drei Mandanten erhalten würde.

2. Sodann rechnen Sie die PKH-Gebühren nach § 49 RVG aus, die der Rechtsanwalt für Mandanten 2) und 3) erhalten würde, wobei nur eine Erhöhungsgebühr zur Erstattung aus der Staatskasse im Raum steht, da für nur zwei Mandanten PKH bewilligt wurde.

 

Noch leichter erklärt:


Beispiel: Der Rechtsanwalt vertritt drei Streitgenossen. Es geht um 13.000 EUR. Mandant 1) erhält keine Prozesskostenhilfe, Mandanten 2) und 3) erhalten Prozesskostenhilfe. Es wurde mündlich verhandelt. Welche Kosten erhält der Rechtsanwalt aus der Staatskasse für Mandanten 2) und 3) erstattet?

 

Lösung:  Streitwert: 13.000 EUR

 

Dem Rechtsanwalt stehen Wahlanwaltsgebühren § 13 RVG insgesamt zu:

1,9 Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3100, 1008 VV RVG           999,40 EUR

1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG                             631,20 EUR

Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG                           20,00 EUR

Zwischensumme netto                                                    1.650,60 EUR

Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 19 %                           313,61 EUR

Gesamtsumme brutto                                                     1.964,21 EUR

 

Dem Rechtsanwalt stehen aus der Staatskasse § 49 RVG zu:

1,6 Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3100, 1008 VV RVG         393,60 EUR   

1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG                           295,20 EUR

Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG                         20,00 EUR

Zwischensumme netto                                                     708,80 EUR

Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 19 %                         134,67 EUR

Gesamtsumme brutto                                                       843,47 EUR

 

Im Innenverhältnis hätte der Rechtsanwalt von jedem seiner drei Mandanten - ohne PKH - folgendes zu erhalten:

 

1.964,21 EUR ./. 3 Mandanten = 654,74 EUR je Mandant

 

Der Rechtsanwalt erhält aber nur:

Mandant 1) = 654,74 EUR direkt vom Mandanten

Mandant 2) = 421,74 EUR aus der Staatskasse

Mandant 3) = 421,74 EUR aus der Staatskasse

 

Die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren für Mandanten 2) und 3) von je 233 EUR hätte er sich vorher von Mandanten 2) und 3) durch einen Vorschuss sichern können. Natürlich kann er jetzt darauf hoffen, dass innerhalb der vier Jahre, in denen gem. § 120 ZPO die Staatskasse die Pflicht hat zu prüfen, ob der Mandant zu Vermögen gelangt ist, Ratenzahlung angeordnet wird, so dass die Differenz vielleicht doch noch gedeckt wird.

 

Hinweis! Der gesamte Fall ist auf Grundlage der OLG-Köln-Entscheidung1 erstellt worden. In dieser Entscheidung, die Sie auf der freien juristischen Datenbank Köln http://openjur.de finden, sind zahlreiche Entscheidungen abgedruckt, auf die sich das OLG Köln bezogen hat und welche die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 19932, laut welcher der Rechtspfleger damals nur zweimal die Erhöhungsgebühr aus der Staatskasse zahlen musste, blass aussehen lassen.

 

 

» Rechtsprechung dazu:

1    Die Rechtsprechung dazu finden Sie im freigeschalteten Artikel.

2    Die Rechtsprechung dazu finden Sie im freigeschalteten Artikel.

 

Den freigeschalteten Artikel finden Sie hier.