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Leseprobe 2: Gemeinsame Streitgenossenschaft mit teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Anwaltsfreundliche
Entscheidung:
» Werden drei
Mandanten (= Streitgenossen) von ein und demselben Rechtsanwalt vertreten und
wird der Rechtsanwalt nur Mandanten 2) und 3) im Rahmen der Prozesskostenhilfe
(uneingeschränkt) beigeordnet, so bemisst sich die Kostenerstattung für
Mandanten 2) und 3) nicht nur in Höhe der Erhöhungen gem. Nr. 1008 VV RVG.
Vielmehr muss anteilig so gerechnet werden, als wenn der Rechtsanwalt im
Innenverhältnis seine Gebühren nach gleichen Teilen berechnen würde, allerdings
nach Wahlanwaltsvergütung gem. § 13 RVG zur PKH-Vergütung nach § 49 RVG ins
Verhältnis gesetzt.1 (eigener Leitsatz)
Leicht erklärt heißt das:
1. Sie rechnen die Wahlanwaltsgebühren nach § 13 RVG aus, die der Rechtsanwalt für alle drei Mandanten erhalten würde.
2. Sodann rechnen Sie die PKH-Gebühren nach § 49 RVG aus, die der Rechtsanwalt für Mandanten 2) und 3) erhalten würde, wobei nur eine Erhöhungsgebühr zur Erstattung aus der Staatskasse im Raum steht, da für nur zwei Mandanten PKH bewilligt wurde.
Noch leichter erklärt:
Beispiel: Der Rechtsanwalt vertritt drei Streitgenossen. Es geht um 13.000 EUR. Mandant 1) erhält keine Prozesskostenhilfe, Mandanten 2) und 3) erhalten Prozesskostenhilfe. Es wurde mündlich verhandelt. Welche Kosten erhält der Rechtsanwalt aus der Staatskasse für Mandanten 2) und 3) erstattet?
Lösung: Streitwert: 13.000 EUR
Dem Rechtsanwalt stehen Wahlanwaltsgebühren § 13 RVG insgesamt zu:
1,9 Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3100, 1008 VV RVG 999,40 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG 631,20 EUR
Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 1.650,60 EUR
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 19 % 313,61 EUR
Gesamtsumme brutto 1.964,21 EUR
Dem Rechtsanwalt stehen aus der Staatskasse § 49 RVG zu:
1,6 Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3100, 1008 VV RVG 393,60 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG 295,20 EUR
Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 708,80 EUR
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 19 % 134,67 EUR
Gesamtsumme brutto 843,47 EUR
Im Innenverhältnis hätte der Rechtsanwalt von jedem seiner drei Mandanten - ohne PKH - folgendes zu erhalten:
1.964,21 EUR ./. 3 Mandanten = 654,74 EUR je Mandant
Der Rechtsanwalt
erhält aber nur:
Mandant 1) = 654,74 EUR direkt vom Mandanten
Mandant 2) = 421,74 EUR aus der Staatskasse
Mandant 3) = 421,74 EUR aus der Staatskasse
Die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren für Mandanten 2) und 3) von je 233 EUR hätte er sich vorher von Mandanten 2) und 3) durch einen Vorschuss sichern können. Natürlich kann er jetzt darauf hoffen, dass innerhalb der vier Jahre, in denen gem. § 120 ZPO die Staatskasse die Pflicht hat zu prüfen, ob der Mandant zu Vermögen gelangt ist, Ratenzahlung angeordnet wird, so dass die Differenz vielleicht doch noch gedeckt wird.
Hinweis! Der gesamte Fall ist auf Grundlage der OLG-Köln-Entscheidung1 erstellt worden. In dieser Entscheidung, die Sie auf der freien juristischen Datenbank Köln http://openjur.de finden, sind zahlreiche Entscheidungen abgedruckt, auf die sich das OLG Köln bezogen hat und welche die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 19932, laut welcher der Rechtspfleger damals nur zweimal die Erhöhungsgebühr aus der Staatskasse zahlen musste, blass aussehen lassen.
» Rechtsprechung dazu:
1 Die Rechtsprechung dazu finden Sie im freigeschalteten Artikel.
2 Die Rechtsprechung dazu finden Sie im freigeschalteten Artikel.
Den freigeschalteten Artikel finden Sie hier.



