Notfristzeugnis und Rechtskraftvermerk

Um zu erfahren, ob der Gegner Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat, ist es notwendig, gem. § 706 Abs. 2 ZPO ein Notfristzeugnis einzuholen. Dieses Notfristzeugnis, auch Notfristattest genannt, bestätigt, dass kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Warum heißt es Notfristzeugnis?

...
 
Der weitere Bereich ist nur für registrierte User sichtbar.

Hier gelangen Sie zur Anmeldung.

Sind Sie bereits registriert?


Dann loggen Sie sich hier ein:

Benutzername

Passwort