RA-Gebühren II

Privatklage- und Nebenklageverfahren

Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers oder eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten gelten gem. Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG all die bisher genannten Vorschriften entsprechend, also die aus Teil 4 VV RVG. Jedoch kann der Verteidiger im Privatklageverfahren

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