RS-Versicherungen

Quotenvorrecht und Aufrechnung mit anderen Akten

Da die Aufrechnung des Fremdgeldes mit anderen Akten nicht gestattet ist, ist auch eine Aufrechnung von erstatteten Geldern der RS-Versicherung mit anderen Akten nicht gestattet. Ein Quotenvorrecht ist also hier ausgeschlossen, so das LG München I.1

Fazit: Der Rechtsanwalt sollte

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