RS-Versicherungen
- Einholung der Deckungszusage / Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung
- Einholung der Deckungszusage - Gebührenerstattung von Kfz-Versicherung
- Die Kostenerstattungspflicht der Rechtsschutzversicherung von Anwalts- und Gerichtskosten
- Reisekostenerstattung durch Rechtsschutzversicherung
- Von Anfang an 1,56 Geschäftsgebühr Versicherungen in Rechnung stellen
- Rechtsschutzversicherung zahlt nicht mit titulierte Geschäftsgebühr nicht
- Kostenerstattungspflicht Rechtsschutzversicherung bei Selbstvertretung des Anwalts in Zivil-, Ordnungswidrigkeits- und Strafsachen
- Rechtsschutzversicherung sagt, Anwalt soll sich sein Geld von der Gegenseite holen
- Probleme mit Rechtsschutzversicherung bei Anrechnung der Geschäftsgebühr
- Zwei Rechtsschutzversicherungen zahlen eine Angelegenheit, Anteilsberechnung
- Rechtsschutzversicherung will Geld zurück, was noch nicht erstattet wurde
- Reisekostenerstattung / Verkehrsanwaltskosten nach den ARB
- Das Quotenvorrecht für Ihren Mandanten
- Quotenvorrecht und Selbstbeteiligung
- Quotenvorrecht und Reisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld)
- Quotenvorrecht und Verkehrsgebühr bzw. Untervollmachtskosten
- Quotenvorrecht und Gerichtskosten
- Quotenvorrecht und teils versicherte, teils unversicherte Ansprüche
- Quotenvorrecht und Parteiauslagen
- Quotenvorrecht und Umsatzsteuer
- Quotenvorrecht und Vergütungsvereinbarungen
- Quotenvorrecht und Aufrechnung mit anderen Akten
- Der besondere Fall zum Quotenvorrecht
- Rechtsschutzversicherung - Stichentscheid
- Rechtsschutzversicherung - Schiedsgutachterliches Verfahren
- Rechtsschutzversicherung und die oft geforderte Degressionsformel bei Widerklage
- Die Prozessfinanzierung - Prozessfinanzierer
- Prozessfinanzierung - Mandantenfactoring
Quotenvorrecht und Aufrechnung mit anderen Akten
Da die Aufrechnung des Fremdgeldes mit anderen Akten nicht gestattet ist, ist auch eine Aufrechnung von erstatteten Geldern der RS-Versicherung mit anderen Akten nicht gestattet. Ein Quotenvorrecht ist also hier ausgeschlossen, so das LG München I.1
Fazit: Der Rechtsanwalt sollte
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