RS-Versicherungen

Quotenvorrecht und Parteiauslagen

Nicht erstatten muss die Versicherung eigene Parteiauslagen (Mandantenauslagen), insbesondere eigene Reisekosten oder Entschädigung für Zeitversäumnis.1

» Rechtsprechung dazu:

1   Harbauer 7. Auflage, ARB-Kommentar, § 20 Rn.

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