ZV-Deutschland II

Rechtsbehelfe des Schuldners, Drittschuldners und des Gläubigers

Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO hat der Schuldner erstmals die Möglichkeit, sich im Zwangsvollstreckungsverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen. Erinnerung kann der Schuldner erheben, wenn die Zwangsvollstreckung unzulässig oder unrechtmäßig ist. Die Erinnerung

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