Mahn-Verfahren

Weitere Kosten sind in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen

Im Vollstreckungsbescheid kann der Antragsteller alle seit dem Mahnbescheid angefallenen Kosten geltend machen. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 103 ff. ZPO bei einem nicht vorhandenen fiktiven Prozessgericht ist unzulässig (OLG Schleswig in 2008)1, es sei denn,

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