RA-Gebühren II

Verfahrenswert Abänderungsklage Kindes- und Ehegattenunterhalt

Hier ist der Jahresbetrag der begehrten Abänderung (Erhöhung oder Verminde-rungsbetrag zum bisher ausgeurteilten Betrag) maßgebend, also der Unterschiedsbetrag bzw. die Differenz des ursprünglichen zum verlangten Unterhalt, sofern die streitige Zeit nicht geringer ist. Bis zur

...
 
Der weitere Bereich ist nur für registrierte User sichtbar.

Hier gelangen Sie zur Anmeldung.

Sind Sie bereits registriert?


Dann loggen Sie sich hier ein:

Benutzername

Passwort