RA-Gebühren II

Gegenstandswert Eheverträge

Gemäß § 39 Abs. 3 KostO ist bei Eheverträgen der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten zu bestimmen. Wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, ist der Wert nur nach diesem Vermögen

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