Wirkungen der Prozesskostenhilfe

Wenn der Partei PKH bewilligt wurde, übernimmt gem. § 122 Abs. 1 ZPO die Staatskasse (Landeskasse) die Gerichtskosten und gem. § 45 RVG die Anwaltskosten nebst Auslagen. Von der Zahlung eventueller Zeugen- und Sachverständigenauslagen kann die Partei sich von der Staatskasse

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