ZV-Deutschland II

Zuständigkeit für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Zuständig für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gem. § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (der Rechtspfleger), in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und ansonsten

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