20 Prozent mehr Gebühren in Sozialverfahren mit Beispiel
In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung sei nicht bei jeder Abweichung von der angemessenen Gebühr, sondern erst bei einer mehr als 20%igen Überschreitung der angemessenen Gebühr anzunehmen.1 Es kann dahingestellt bleiben, ob einem Rechtsanwalt ein entsprechender Toleranzrahmen im Rahmen der von ihm vorgenommenen Bestimmung der Gebühr einzuräumen ist. Überschreitet die vom
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