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Prüfung und Praxis

Abgrenzung Beratungsgebühr zur Geschäftsgebühr


 

Sobald es zu einer Tätigkeit des Rechtsanwaltes kommt, die er nach außen ausübt, die also über einen Rat oder eine Auskunft hinausgeht, handelt es sich nicht mehr um einen Beratungstatbestand, sondern um einen Geschäftsgebührentatbestand.1 Maßgeblich ist jedoch der Auftrag,2 ob der Rechtsanwalt den Mandanten beraten oder weitergehend tätig werden soll. Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten

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