Gebühren für Nichtzulassungs-, Rechtsbeschwerde, Berufung, Revision vor dem Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht
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Vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshöfen erhält der Rechtsanwalt die Gebühren des Teil 3, Abschnitt 2 VV RVG (Berufung). Die möglichen anfallenden Gebühren sind ähnlich wie in der ersten Instanz, die Verfahrensgebühr für die Einlegung der Berufung beträgt gem. Nr. 3200 VV RVG allerdings 1,6 und für die vorzeitige Erledigung bzw. für
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