Aktuelles

Prüfung und Praxis

Abruf / Auskunft / Einsichtnahme Schuldnerverzeichnis / Vollstreckungsportal


 

Ein Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis besteht nur dann, wenn der Nutzer einen legitimen Grund darlegt:

  1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
  2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
  3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
  4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner
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