Abruf / Auskunft / Einsichtnahme Schuldnerverzeichnis / Vollstreckungsportal
Ein Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis besteht nur dann, wenn der Nutzer einen legitimen Grund darlegt:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner
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