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Prüfung und Praxis

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a RVG


 

Wird der Rechtsstreit gerichtlich fortgeführt, muss die Geschäftsgebühr angerechnet werden. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die darauf folgende Verfahrensgebühr angerechnet. Sind mehrere Geschäftsgebühren nacheinander entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Geschäftsgebühr maßgebend. Die Geschäftsgebühr

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