Gegenstandswerte im Arbeitsgerichtsverfahren
Paragraf 12 ArbGG wurde durch das KostRMoG 2004 verteilt in die §§ 2, 6, 11, 22, 42, und 62 des GKG und in § 4 GvKostG.
Nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Brutto-Arbeitsentgeltes maßgebend; eine Abfindung,
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