Aufhebung und Einstellung der Insolvenz und Vollstreckung
Aufhebung des Insolvenzverfahrens:
Kurzübersicht:
- Der Insolvenzverwalter beschafft sich Informationen über schuldnerisches Vermögen.
- Nach Schlussverteilung der Masse, also wenn das Vermögen verteilt wurde, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben (§ 200 InsO). Der erste Teil des Insolvenzverahrens ist somit beendet.
- Nun geht das Verfahren von der Verwertungsphase in die Wohlverhaltensphase über.
- Nach
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