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Prüfung und Praxis

Zustimmungserklärung bei Rahmengebühren


 

Der Gesetzgeber hat bei Rahmengebühren reagiert. Gem. § 11 Abs. 8 RVG sind Rahmengebühren voll, also nicht mehr nur die Mindestgebühr, festsetzbar, wenn der Rechtsanwalt vor Kostenfestsetzung von seinem Mandanten eine schriftliche Zustimmungserklärung über die Gebührenhöhe vorliegen hat und bei Gericht mit einreicht. Das Gericht wird nur dann den Mindestbetrag festsetzen, wenn diese Zustimmungserklärung fehlt. Somit dürften Einwendungen

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