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Prüfung und Praxis

Aufklärung über den Gegenstandswert / Wertgebühren



Mandanten wissen i. d. R. nicht, dass bzw. wenn der Rechtsstreit nach einem Gegenstandswert abzurechnen ist. Nun ist es seit 1.7.2004 gem. § 49b Abs. 5 BRAO Pflicht, den Mandanten vor Übernahme des Mandats darauf hinzuweisen, dass bzw. wenn sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert richten. Diese besondere Hinweispflicht soll zur Folge haben, dass die Mandanten nicht mehr unangenehm „überrascht" werden, wenn sie eine Kostenberechnung erhalten, in der sich die

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