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Prüfung und Praxis

Auflassung/Auflassungsvormerkung/ Eigentumsverschaffungsrechte


 

Wenn ein notarieller Vertrag, wie z. B. ein Schenkungsvertrag oder ein Kaufvertrag, zwischen dem Eigentümer als Verkäufer und dem Schuldner als Käufer abgeschlossen wurde, dann hat der Schuldner als Käufer natürlich das Recht auf Auflassung und Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Das nennt man Eigentumsverschaffungsrecht, welches man gemäß §§ 848, 857, 829 ZPO pfänden kann.

 

Welchen Sinn macht es,

...
 

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