Beiordnung und Bestellung des Rechtsanwalts durch Justizbehörden
Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist (§ 59a Abs. 1 RVG Fassung ab 20.12.2019).
Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand
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