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Prüfung und Praxis

Beitritt eines Gläubigers zur Zwangsversteigerung


 

Ein Beitritt zu einem Zwangsversteigerungsverfahren setzt voraus, dass ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstückes gestellt wird. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den ersten Antrag. Ein weiterer Antrag führt nicht dazu, dass neben dem bereits laufenden Versteigerungsverfahren ein zweites Verfahren gem. § 27 ZVG durchgeführt wird. Der neue Antrag wird entsprechend als Beitritt verstanden.

 

Durch Beschluss

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