Die Beratungsvergütung - Abrechnung und Anrechnung
Der Rechtsanwalt soll gem. § 34 RVG eine Gebührenvereinbarung für einen mündlich oder schriftlich erteilten Rat mit seinem Mandanten vereinbaren. Der Rechtsanwalt soll sein Honorar für die Beratung also grundsätzlich frei aushandeln. Ist der Auftraggeber jedoch Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens gem. § 34 RVG jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
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