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Prüfung und Praxis

Achten Sie auf die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen!


 

  • Bei Abhängigkeit der Zwangsvollstreckung vom Eintritt eines Kalendertages muss der Kalendertag gem. § 751 ZPO abgelaufen sein. Das heißt, wenn im Urteil ein zugesprochener Anspruch vom Eintritt eines Kalendertages abhängig ist, ist der Eintritt dieses Tages eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung. Sollten Sie vor diesem Kalendertag vollstrecken, so ist gem. § 751 ZPO die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Jedoch
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