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Prüfung und Praxis

Besonderheiten bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid


 

Ein schriftliches Vorverfahren findet nach Einspruch nicht statt. Es kann demzufolge auch kein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergehen. Der Vorsitzende setzt dem Beklagten eine Frist zur Erwiderung der Anspruchsbegründung. Erscheint der Beklagte (Antragsgegner) im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, kann der Einspruch durch ein zweites Versäumnisurteil verworfen werden (§§ 700 Abs. 1; 345 ZPO).

 

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