Das Bieterverfahren
Im Bieterverfahren selbst nimmt der Rechtspfleger die Gebote (30 Min. „Bieterstunde") entgegen, welcher nebst dem Protokollführer auch berechtigt ist mitzubieten. Nach § 73 Abs. 1 ZVG muss mindestens 30 Minuten geboten werden dürfen. Bei der zeitgleichen Versteigerung mehrerer Grundstücke verlängert sich die Bietzeit nicht, wenn in den anderen Verfahren nichts passiert. Die Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung
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