Das Empfangsbekenntnis schriftlich, elektronisch
Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn der Adressat bestätigt, die Datei erhalten zu haben.
Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) an das Gericht gesandt werden. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten
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