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Prüfung und Praxis

Das PKH-VKH-Bewilligungsverfahren, Raten, Mutwilligkeit, Bedürftigkeit


 

An die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH), d. h. an die Möglichkeit, Kosten und Gebühren für einen Prozess aus der Staatskasse zu erhalten, sind gem. § 114 ZPO gewisse Voraussetzungen geknüpft:

  1. Wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann.
  2. Die Absicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende
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