Aktuelles

Prüfung und Praxis

Das Urteil, Klagerücknahme, Prozessvergleich und Erledigungen ohne Urteil und Kostentragungspflicht


 

Nach einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme und der letzten mündlichen Verhandlung wird das Gericht seine Entscheidung in der Regel durch Urteil im Namen des Volkes verkünden (§ 300 ff. ZPO). Das Urteil wird gem. § 311 ZPO durch Vorlesung verkündet.

 

Es gibt allerdings auch Erledigungen des Rechtsstreites ohne Urteil:

  1. Durch Klagerücknahme mit entsprechendem Schriftsatz.

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