ZV-Deutschland II
- Coronazeit: Titelbeschaffung, Vollstreckung, Fragen und Antworten
- Vollstreckung bewegliches Vermögen
- Vollstreckung Zug um Zug
- Die Vermögensauskunft § 802c ZPO, Vermögensverzeichnis, Haft, Schuldnerverzeichnis
- Das vorläufige Zahlungsverbot / Die Vorpfändung
- Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / Vollstreckung in Forderungen und Rechte
- PFÜB-Pfändungsmöglichkeiten
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Vollstreckung unbewegliches Vermögen
- Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
- Die Zwangshypothek
- Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek
- Zwangssicherungshypothek für mehrere Grundstücke
- Gebühren und Werte für die Sicherungshypothek
- Gerichtskosten für die Sicherungshypothek
- Nachträgliche Belastung eines Grundstückes, Verteilung auf mehrere Grundstücke
- Auflassung / Auflassungsvormerkung / Eigentumsverschaffungsrechte
- Die Zwangsverwaltung
- Antrag zur Zwangsverwaltung
- Beitritt zur Zwangsverwaltung
- Die Verteilung der Überschüsse
- Gebühren im Zwangsverwaltungsverfahren
- Gerichtskosten im Zwangsverwaltungsverfahren
- Die Zwangsversteigerung
- Antrag auf Zwangsversteigerung
- Der Verkehrswert des Grundstückes
- Der Versteigerungstermin
- Das Bieterverfahren
- Das geringste Gebot
- Räumung und Kündigung aufgrund Zuschlagsbeschlusses
- Die Ausbiet- oder Ausfallgarantie
- Rangordnung der Gläubiger und Verteilung des Versteigerungserlöses
- Beitritt zur Zwangsversteigerung
- Gebühren im Zwangsversteigerungsverfahren
- Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren
- Räumungs- und Herausgabeansprüche vollstrecken
- Die Vollstreckung von unerlaubten Handlungen
- Die Vollstreckung von vertretbaren / unvertretbaren Handlungen
- Vollstreckung in Familiensachen
- Duldungs- und Unterlassungsansprüche vollstrecken
- Abgabe von Willenserklärungen vollstrecken
- Arrestvollstreckung
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- Archiv: ZV-Deutschland II
Das geringste Gebot
Bei der Versteigerung wird gem. § 44 Abs. 1 ZVG nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot). Das
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