Das geringste Gebot
Bei der Versteigerung wird gem. § 44 Abs. 1 ZVG nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot). Das heißt, die im Grundbuch in Abteilung III vor dem betreibenden Gläubiger eingetragenen Ansprüche gehen dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vor und nennen sich „bestehen
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