Schriftliches Verfahren gem. § 128 ZPO
In der Regel wird das Gericht nach einem mündlichen Verhandlungstermin durch Urteil entscheiden. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig ist:
- mit Zustimmung der Parteien (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder
- wenn nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen* (seit 1.1.2020)1 zu entscheiden ist, kann gem. § 128 Abs. 3 ZPO die Entscheidung auch ohne
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