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Prüfung und Praxis

Das selbstständige Beweisverfahren/Beweissicherungsverfahren


 

Gem. § 485 ff. ZPO kann ein Beweissicherungsverfahren stattfinden. Dieses kann während eines laufenden Hauptsacheprozesses oder außerhalb stattfinden. Es sollte dem Hauptsacheprozess mit dem Ziel vorangehen, diesen zu vermeiden, was natürlich nicht immer der Fall ist. Es findet vor allem dann statt, wenn zu befürchten ist, dass das Beweismittel verloren geht oder dessen Nutzung erschwert wird (§ 485 Abs. 1 ZPO). Der Gegner muss zustimmen. Zuständig

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