Der Drittschuldner gibt die Drittschuldnererklärung § 840 ZPO nicht ab, Androhung, vorgerichtliche Gebühren, Drittschuldnerklage, Klageumstellung, Drittschuldnermahnbescheid, Kostenfestsetzung § 788 ZPO
Falls der Drittschuldner die Erklärung nach § 840 ZPO nicht oder nicht ordnungsgemäß abgibt, hat der Gläubiger grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch und auch keinen einklagbaren Anspruch auf Abgabe der Drittschuldnererklärung. Er kann jedoch den Drittschuldner auf Zahlung verklagen, falls der Pfändungsgläubiger seine Angaben nicht ordnungsgemäß erhält. Da der Drittschuldner gem. § 840 ZPO keine Auskunft geleistet hat, muss der Pfändungsgläubiger davon ausgehen, dass die zur Einziehung gepfändete Forderung vom Drittschuldner beitreibbar ist. Dem Schuldner ist gem. § 841 ZPO der Streit zu verkünden. Der Drittschuldner wird zur Zahlung verurteilt, wenn der Drittschuldnerprozess ergibt, dass die Forderung tatsächlich besteht. Der Gläubiger soll in groben Zügen darüber informiert werden, ob die gepfändete Forderung als begründet anerkannt und erfüllt wird oder Dritten zusteht oder ob sie bestritten und deshalb nicht oder nur im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren durchzusetzen ist.
Ein Muster einer Drittschuldnerklage finden Sie hier.
Wie mir eine Kundin berichtete, kämen in ihrer Kanzlei häufig Fälle vor, dass die Drittschuldner behaupteten, sie würden nicht an den Gläubiger bezahlen sondern weiterhin an den Schuldner. Es handele sich dabei u. a. um ganz normale Arbeitgeber, nicht also um "Lohnverschleierungs-Familienarbeitgeber". Ihr bleibt nur der Durchgriff über permanente Drittschuldnerklagen, bis die Region, in der sie ihre Kanzlei hat, versteht, dass man sich an Beschlüsse zu halten hat.
Es ist allerdings nicht so einfach, eine erfolgreiche Drittschuldnerklage zu erheben!
- Der Drittschuldner könnte nämlich Einwände erheben und somit würde die Drittschuldnerklage im Sande verlaufen. Dazu lesen Sie bitte hier.
- Der Kläger muss seine Drittschuldnerklage schlüssig vortragen. Leider scheitert es daran oft, wenn dem Kläger/Gläubiger Informationen zu einem schlüssigen Vortrag fehlen.*
*Der Kläger muss in seiner Drittschuldnerklage eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Dazu hat er den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat.1 Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt. Werden im Wege einer „Teil-Gesamt-Klage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt. Der Kläger muss die begehrte Rechtsfolge aus einem konkreten Lebensvorgang ableiten. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Der zugrunde liegende Sachverhalt darf nicht beliebig sein. Richtet sich eine Leistungsklage auf die Zahlung von Vergütung, welche üblicherweise nach Zeitabschnitten bemessen ist (vgl. § 614 BGB), gehört zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe, für welche Zeitabschnitte Vergütung in welcher bestimmten Höhe verlangt wird. Nur durch diese Angaben zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) kann sichergestellt werden, dass das Gericht entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO der klagenden Partei nicht etwas anderes zuspricht als von ihr beantragt wird. Der Kläger ist für einen schlüssigen Vortrag nicht verpflichtet, den betreffenden Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Der Kläger muss jedoch darlegen, dass er diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Soweit der Kläger über keine anderen Erkenntnisquellen verfügt, genügt zunächst grundsätzlich die Angabe der üblichen Vergütung für die Tätigkeit des Schuldners. Dabei kann regelmäßig auf die in entsprechenden Tarifverträgen geregelte Vergütung abgestellt werden, ohne dass damit gegen die Wahrheitspflicht verstoßen wird. Zu den Tarifen darf ich Ihnen den Tipp geben, sich auf den Seiten der Hans Böckler Stiftung umzusehen hier, wo Sie die Tarife nach Berufen und nach Branchen, nach Ausbildungsvergütung und Branchenzuschlägen auswählen können. Auch eine Bezugnahme auf die Vergütung nach § 1 Mindestlohngesetz kommt in Betracht. Ein prozessual unzulässiges Vorgehen der Klägerin durch das Aufstellen willkürlicher Behauptungen, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts „ins Blaue hinein“, kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn sie selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt. Läge ein entsprechender Tatsachenvortrag des Klägers vor, müsste sich der Drittschuldner im Rahmen substantiierten Bestreitens hierzu äußern. Welche Tätigkeit der Schuldner beim Drittschuldner ausübt, kann der Gläubiger durch Nachfrage beim Schuldner in Erfahrung bringen. Zu solchen Angaben ist der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Bei fehlenden Angaben zur Arbeitszeit und Pfändungsfreigrenzen kann der Gläubiger mangels anderer Erkenntnisse grundsätzlich von einer vollschichtigen Tätigkeit und fehlenden Unterhaltspflichten des Schuldners ausgehen. Hiervon abweichende Umstände hat der Drittschuldner darzulegen.siehe 1
Wie Sie sehen, reicht ein unbezifferter Pauschalantrag, wie z. B. "auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens" nicht aus. Ihre Drittschuldnerklage würde abgewiesen werden.
Es kann nun aber auch sein, dass der Drittschuldnerprozess ergibt, dass die Forderung nicht besteht. Nun wäre es unklug, einen Vergleich mit gegenseitiger Kostentragungspflicht abzuschließen, weil der Gläubiger-Mandant dann auf seinen Kosten sitzen bleiben würde. Besser wäre es, wenn der Gläubiger seinen Klageantrag umstellt und beantragt festzustellen, dass der Drittschuldner den Schaden zu ersetzen hat, der dem Gläubiger dadurch entstanden ist, dass der Drittschuldner die ihm nach § 840 ZPO obliegende Erklärung nicht abgegeben hat. Es geht also um die Kosten des Klageverfahrens.1 Die Klageänderung ist nach § 263 ZPO zulässig und sinnvoll.2
Im Jahr 2022 wurde diese Ansicht erneut bekräftigt: Ein Gläubiger, der mangels Auskunftsertei-lung des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hatte, kann zur Klage auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden übergehen.2a
Hinweis! Da jedoch die meisten Drittschuldnerprozesse vor den Arbeitsgerichten stattfinden wäre es sinnlos, wenn aufgrund der Klageänderung lediglich festgestellt werden würde, dass der Drittschuldner die Kosten des Drittschuldnerprozesses zu tragen hat. In einem Arbeitsgerichtsprozess würde der Mandant nämlich die Kosten (außer die GK) selbst tragen müssen. Denn zum wiederholten Mal hat das Bundesarbeitsgericht3 festgestellt, dass die Anwaltskosten des Gläubigers für die vor dem Arbeitsgericht gegen den Drittschuldner geführten Schadensersatzprozesse (Drittschuldnerprozesse gem. § 840 ZPO) gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG von der Kostenerstattung ausgeschlossen sind. Sinnvoll und vorgesehen ist es demnach, gleich in dem umgestellten Feststellungsantrag den entstandenen Schaden in Form der Kosten für dieses Drittschuldnerverfahren, also eine errechnete Summe, geltend zu machen.
Muster:
Es wird beantragt festzustellen, dass der Beklagte (als Drittschuldner) die Kosten des Drittschuldnerprozesses in Höhe von 1.500 EUR (Anwalts- und Gerichtskosten) zu tragen hat.
Dann haben Sie im Titel bereits die (meisten) Kosten in einer Summe tituliert und können aus dem Titel vollstrecken.
Aufpassen! Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger gegenüber, wenn er seine Auskunftspflicht für den aus der Nichterfüllung entstehenden Schaden verletzt. Sofern jedoch beim Drittschuldner nichts zu holen ist, sollte überlegt werden, ob statt einer Klageumstellung auf Feststellung, die Kosten lieber dem Schuldner durch Kostenfestsetzung auferlegt werden. Rechtsprechung dazu z. B. bei Pfändungen von Lohnansprüchen, Mieten, Notarandergeld: Gemäß § 788 Abs. 2 ZPO können die Kosten des Drittschuldnerprozesses nämlich gegen den Schuldner festgesetzt werden.5 Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten können also im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden.
Beispiel: Der Drittschuldner gibt nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Drittschuldnererklärung rechtzeitig ab. Er zahlt aber leider nicht. In diesem Fall ist der Drittschuldnerprozess nicht von vornherein aussichtslos. Insofern wäre eine Drittschuldnerklage nicht sinnlos, sondern gerechtfertigt.
Entgegengesetzt früherer Ansichten erfordert die Festsetzungsfähigkeit nach § 788 ZPO der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten gegenüber dem Schuldner keinen Nachweis des Gläubigers mehr über einen zuvorigen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner. Eine Festsetzung dieser Kosten im Verhältnis zum Schuldner kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger zunächst noch zusätzliche, weitere Kosten auslösende (Vollstreckungs-)Maßnahmen gegen den Drittschuldner ergreift.6 Da die Kosten eines Drittschuldnerprozesses im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner keine Prozesskosten, sondern Vollstreckungskosten sind, können die Kosten gem. § 788 ZPO auch gegenüber dem Schuldner festgesetzt werden, selbst wenn es sich um einen Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht handelt. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG steht der Festsetzung der Anwaltskosten nicht entgegen.7
Es gibt also mehrere Möglichkeiten, seine Kosten zu erhalten:
- Gegenüber dem Drittschuldner: Man kann die Klage umstellen, damit festgestellt wird, dass der Drittschuldner den Schaden zu ersetzen hat und sinnvollerweise gleich die Summe X geltend machen (sinnvoll vor den Arbeitsgerichten). Ansonsten kann die Kostenfestsetzung der Prozesskosten gegenüber dem Drittschuldner nach § 104 ZPO ff. erfolgen.
- Gegenüber dem Schuldner: Man kann die Kostenfestsetzung gem. § 788 ZPO gegen den Schuldner betreiben. Eine vorherige Vollstreckung gegenüber dem Drittschuldner ist nicht mehr erforderlich. Das Vollstreckungsgericht hat zu entscheiden, ob die entstandenen Kosten notwendig waren. Nur dann, wenn der Schuldner erklärt, dass die Kosten des Drittschuldnerprozesses nicht notwendig waren, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, ob er die Kosten nach § 788 ZPO festsetzt; entsprechend genau sollte der Gläubiger vortragen, dass die Kosten notwendig waren.
- Gegenüber dem Mandanten: Wenn alles nichts fruchtet, bleibt leider wie immer nur der Mandant, der wie immer als Kostenschuldner Nr. 1 und Auftraggeber die Kosten seines Rechtsanwalts zu zahlen hat. Sprechen Sie also alle Honorar auslösenden Aktivitäten vorher mit ihm ab (am besten schriftlich!).
Wichtig! Die Kosten des Rechtsanwalts für die Androhung der Drittschuldnerklage (0,8 nach VerfG Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG) sind nicht erstattungsfähig.8 Unterlässt der Drittschuldner die nach § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, so kann der Gläubiger nämlich von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen. Dennoch warne ich vor einer vorschnellen Klageerhebung ohne nochmalige Androhung, weil ich z. B. schon erlebt habe, dass die drittschuldnerische Bank die Drittschuldnererklärung bereits abgegeben hat, sie aber bei mir nicht angekommen ist. Durch meinen Fehler wurden zwei verschiedene Anschriften im PFÜB/Briefkopf angegeben und die Bank sandte die Erklärung an die Adresse, unter der ich nicht mehr wohnte. Aber auch einfache Briefzustellungen durch die Post lassen manchmal zu wünschen übrig. Manchmal kommen Briefe nicht an oder nicht wieder zurück, obwohl sie ordnungsgemäß frankiert waren und zusätzlich „Wenn unzustellbar zurück" drauf steht. Andererseits könnte die Firma, in welcher der Schuldner arbeitet, gar kein Drittschuldner sein, weil der Schuldner über eine Zeitarbeitsfirma nach dem AÜG beschäftigt ist. In dem Falle wäre die Zeitarbeitsfirma die Drittschuldnerin und eine Klage gegen die Firma würde unnötiges Geld und Zeit kosten. Oder stellen Sie sich vor, Sie haben aus Versehen das X Kreuzchen für die Beantwortung der fünf Fragen nach § 840 ZPO vergessen. Also lieber nochmals anrufen oder anschreiben und somit auf der sicheren Seite sein.
Die örtliche Zuständigkeit einer Drittschuldnerklage richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Bei Pfändungsansprüchen aus einem Arbeitsvertrag ist für die Klage das Arbeitsgericht sachlich zuständig. Ob die Arbeitsgerichte nach Durchführung einer Einziehungsklage auch für den Schadensersatzanspruch zuständig sind, ist nicht unumstritten.9
» Die Pfändung einer angeblichen Forderung darf wegen fehlender Passivlegitimation des Drittschuldners nur dann abgelehnt werden, wenn sie dem Schuldner gegenüber diesem Drittschuldner nach keiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann.10
Zur Wiederholung: Aktivlegitimiert ist jemand, der materiell-rechtlich berechtigt ist. Passivlegitimiert ist jemand, der nach materiellem Recht verpflichtet ist.
Kann man auch einen Mahnbescheid gegen den Drittschuldner beantragen? Ja, kann man. Alles zum Drittschuldnermahnbescheid lesen Sie bitte hier.
» Rechtsprechung dazu:
1 |
BAG, Urteil vom 7.7.2015, AZ: 10 AZR 416/14 i. d. S. auch BGH, Urteil vom 17.4.1984, AZ: IX ZR 153/83 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.3.2014, AZ: 18 Sa 78/13; LAG Hamburg, Urteil vom 3.3.1986, AZ: 5 Sa 5/86, www.beck-online.de |
2 | LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.8.1993, AZ: 10 Sa 39/93, JurBüro 1994, 135; BGH JZ 1983, 336 = NJW 1982, 1598; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 574 |
2a | OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.7.2022, AZ: 1 W 33/22 |
3 | BAG, Beschluss vom 16.11.2005, AZ: 3 AZB 45/05, RVGreport 3/2006, S. 110, Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung |
5 | BGH, Beschluss vom 20.12.2005, AZ: VII ZB 57/05 BGH, Beschluss vom 14.1.2010, AZ: VII ZB 79/09 BGH, Beschluss vom 3.4.2019, AZ: VII ZB 58/18 |
6 | BGH Beschluss vom 3.4.2019, AZ: VII ZB 58/18 |
7 | auch BGH-Beschluss vom 20.12.2005, AZ: VII ZB 57/05 |
8 | BGH, Urteil vom 4.5.2006, AZ: IX ZR 189/04 LSG Sachsen, Urteil vom 21.7.2015, AZ: 5 R 896/13 |
9 | Arbeitsgerichte zuständig: BGH-Urteil vom 16.5.1990, AZ: 4 AZR 56/90, NJW 1990, 243; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.8.1993, AZ: 10 Sa 29/93, JurBüro 94, 135; ArbG Berlin, Beschluss vom 25.11.1993, AZ: 43 Ca 5862/93, JurBüro 1994, 404; a. A. ordentl. Gerichte sind zuständig: BAG Urteil vom 31.10.1984, AZ: 4 AZR 535/92, NJW 1985, 1181; LAG FFM, NJW 1956, 1334 |
10 | BGH, Beschluss vom 12.12.2007, AZ: VII ZB 38/07 |
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Konstanze Halt
Rechtsanwaltsgehilfin, Autorin, Referentin
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