Der Drittschuldner gibt die Drittschuldnererklärung § 840 ZPO nicht ab, Androhung, vorgerichtliche Gebühren, Drittschuldnerklage, Klageumstellung, Drittschuldnermahnbescheid, Kostenfestsetzung § 788 ZPO
Falls der Drittschuldner die Erklärung nach § 840 ZPO nicht oder nicht ordnungsgemäß abgibt, hat der Gläubiger grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch und auch keinen einklagbaren Anspruch auf Abgabe der Drittschuldnererklärung. Er kann jedoch den Drittschuldner auf Zahlung verklagen, falls der Pfändungsgläubiger seine Angaben nicht ordnungsgemäß erhält. Da der Drittschuldner gem. § 840 ZPO keine Auskunft geleistet
...Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.
Für den weiteren Zugriff auf diesen Fachartikel benötigen Sie eine Lizenz. Mit dieser Lizenz haben Sie Zugriff auf alle Inhalte der sog. "Online-Bibel" www.kanzleifachwissen24.de mit unzähligen Fachartikeln, Entscheidungen, Ausfüllhinweisen, Synopsen, Beispielen, Praxisfällen, Musterakte, Downloadmöglichkeiten, laufend aktualisiert und vor allem leicht und verständlich für Einsteiger und Fortgeschrittene. Aus Liebe zum Beruf.
Legen Sie in den Warenkorb zu Ihrer Lizenz am besten gleich Ihre süße Glitzergebührentabelle nebst passendem Glitzermousepad.
Falls Sie bereits registriert sind,
dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!