Der Freispruch und Teilfreispruch - Kostenerstattung - Differenztheorie/-methode in Strafsachen
Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen die Auslagen und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last, soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.
Wird der Angeschuldigte teilweise freigesprochen, bedient man sich bei der Kostenfestsetzung gern der Differenztheorie bzw. Differenzmethode. Das ist nichts anderes als eine
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