Der Mahnbescheid und die eingetragene Genossenschaft (e. G.)
Nur das bestehende Vermögen der Genossenschaft haftet für Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber. Es existiert kein über die jeweilige Einlage hinausgehendes Haftungsrisiko.
Da die e. G. gem. § 17 GenG klagen und verklagt werden kann, heißt das für das Mahnverfahren, nur einen Mahnbescheid gegen die e. G. zu beantragen, natürlich gesetzlich vertreten durch den Vorstand.
...
Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.
Für den weiteren Zugriff auf diesen Fachartikel benötigen Sie eine Lizenz. Mit dieser Lizenz haben Sie Zugriff auf alle Inhalte der sog. "Online-Bibel" www.kanzleifachwissen24.de mit unzähligen Fachartikeln, Entscheidungen, Ausfüllhinweisen, Synopsen, Beispielen, Praxisfällen, Musterakte, Downloadmöglichkeiten, laufend aktualisiert und vor allem leicht und verständlich für Einsteiger und Fortgeschrittene. Aus Liebe zum Beruf.
Legen Sie in den Warenkorb zu Ihrer Lizenz am besten gleich Ihre süße Glitzergebührentabelle nebst passendem Glitzermousepad.
Falls Sie bereits registriert sind,
dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!