Der Notanwalt - § 39 RVG - Beiordnung
Insoweit eine Vertretung durch einen Anwalt geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b ZPO). Ein Notanwalt ist gem § 78b ZPO ein zum Schutze der Partei, vom Gericht beigeordneter Anwalt.
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