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Prüfung und Praxis

Herausgabeansprüche, Auskunftsansprüche gem. § 836 ZPO als Nebenrechte mit pfänden


 

Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen, in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich gem. § 832 ZPO auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge/Beträge. Gemäß § 836 Abs. 3 ZPO bezieht sich die Pfändung zusätzlich auf Nebenrechte. Mit Nebenrechten ist die Pflicht des Schuldners auf Erteilung von Auskünften

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