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Prüfung und Praxis

Der Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid


 

Mit dem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnverfahren gemäß § 703a ZPO gelangt der Gläubiger besonders rasch zu einem Vollstreckungstitel. Sie sollten hier folgende Besonderheiten beachten:

 

Auf dem Mahnantrag (Mahnbescheid) muss ausdrücklich auf den Erlass eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheides hingewiesen werden. Unter www.online-mahnantrag.de sind dafür entsprechende Klicks vorgesehen. Die zum Beweis des Anspruchs

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