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Prüfung und Praxis

Der Vorschuss gem. § 9 RVG


 

Gemäß § 9 RVG darf der Rechtsanwalt einen angemessenen Vorschuss von seiner Mandantschaft fordern. Angemessen ist ein Vorschuss, wenn er auf bereits entstandene bzw. voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen berechnet wird. Es ist also unerheblich, ob die Gebühren bereits erwachsen sind, oder ob ihre Entstehung noch zu erwarten ist. Der Vorschuss kann gem. § 9 RVG sogar in voller Höhe der Vergütung verlangt werden, nicht nur in Höhe

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