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Die Abrechnung und Anrechnung von Sozialverfahren, die mit BETRAGSRAHMENGEBÜHREN abgerechnet werden bis 31.12.2020

 

In außergerichtlich-vorbehördlichen, Sozialverfahren 1.) erhält der Rechtsanwalt gem. Nr. 2302 VV RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 50 bis 640 EUR. Eine Gebühr von mehr als 300 EUR kann er nur fordern, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

 

Wird der Rechtsanwalt weiter in dem außergerichtlich-behördlichen Sozialverfahren 2.) tätig, welches der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, also wenn er gegen einen behördlichen Bescheid vorgeht, erhält er gem. Nr. 2302 VV RVG ebenfalls eine Geschäftsgebühr von 50 bis 640 EUR. Eine Gebühr von mehr als 300 EUR kann er nur fordern, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

 

War der Rechtsanwalt im Aussetzungsverfahren 4.) tätig, erhält er gem. Nr. 2302 VV RVG (wieder) die Geschäftsgebühr i. H. v. 50 bis 640 EUR, Regelsatz 300 EUR.

 

Anrechnung: Die Geschäftsgebühren untereinander sind nicht anzurechnen. Es gibt auch keine indirekte bzw. „unechte“ Anrechnung mehr, indem der Rahmen der 2.) Geschäftsgebühr geringer wäre. Allerdings wurde - wie bereits erwähnt - eine neue Anrechnungsvorschrift geschaffen, die sich auch für Betragsrahmengebühren in Teil 2 Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG befindet:

(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175 EUR. Bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist.

 

Hinweis zur Verfahrensgebühr Nr. 3102! Wenn der Rechtsanwalt im gerichtlichen Sozialverfahren tätig wird und zuvor noch nicht außergerichtlich (entweder 1.) oder 2.)) tätig war, erhält er die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG in voller Höhe von 50 bis 550 EUR. Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV RVG a. F., wonach der Rechtsanwalt bis 31.7.2013 eine geringere Verfahrensgebühr bekam, wenn er bereits im außergerichtlichen verwaltungs- oder verwaltungsbehördlichen Verfahren tätig war, ist weggefallen. Dahingehend wurde eine Anrechnungsregel in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auch für Betragsrahmengebühren geschaffen, wo bis 31.7.2013 nur die Anrechnung der Wertgebühren stand.

 

Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG: Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175 EUR. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.

 

Zur Unterscheidung:

Die Bestimmungen über die Anrechnung in Sozialverfahren nach Betragsrahmengebühren sind sich ähnlich, wobei wir unterscheiden müssen, dass

  • im Teil 2 Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG eine Anrechnungsregelung steht, wonach die Geschäftsgebühren untereinander angerechnet werden müssen mit der Hälfte, maximal mit 175 EUR und
  • im Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG eine Anrechnungsregelung steht, wonach die zuletzt entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr mit der Hälfte, maximal mit 175 EUR anzurechnen ist.

 

Beispiel 1:

Der Rechtsanwalt wird für seinen Mandanten im Sozialverfahren tätig (§ 17 Nr. 1a RVG, 1. Alt.) und weil die ARGE nicht abhilft, wird er beauftragt, auch gegen den ergangenen Bescheid mittels Widerspruch vorzugehen (§ 17 Nr. 1a RVG, 2. Alt.). Die Behörde hilft jedoch nicht ab, so dass der Rechtsanwalt Klage vor dem Sozialgericht erhebt. Danach hilft die Behörde dem Bescheid ab. Welche Gebühren sind nach Regelsätzen und Mittelgebühren entstanden? Und welche Gebühren hat die Behörde zu tragen?

 

1A} Lösung nach Gebühren 2. KostRMoG 2013 - besser für den Mandanten:

Außergerichtlich-vorbehördliche Tätigkeit

Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG Regelsatz

anzurechnen ist gem. Vorb. 2.3 Abs. 4 VV 150 EUR GschG (= die Hälfte)

verbleibt eine Geschäftsgebühr i. H. v.

Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG

  300,00 EUR

 

150,00 EUR

20,00 EUR

 

Außergerichtlich-behördliche Tätigkeit - Widerspruchsverfahren

Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG Regelsatz

Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG

300,00 EUR

20,00 EUR

 

Gerichtliche Tätigkeit
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG Mittelgebühr
anzurechnen ist gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV 150 EUR (= die Hälfte)
es verbleibt eine Verfahrensgebühr i. H. v.
Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG
300,00 EUR

 150,00 EUR
20,00 EUR

 

Welche Gebühren aus vorgenanntem Beispiel muss die ARGE Halle erstatten?

Da es sich seit 1.8.2013 um „echte“ Anrechnungsvorschriften in Vorbem. 2.3 Abs. 4 und Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG handelt und wir nun § 15a RVG zu Hilfe nehmen können, muss die ARGE sowohl die volle Geschäftsgebühr im 2.) außergerichtlich-vorbehördlichen Verfahren und die gekürzte Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren erstatten.

 

Durch die seit 1.8.2013 bestehende neue Anrechnungsvorschrift und § 15a RVG ist im Hinblick auf § 15a Abs. 2 RVG a. F. bzw. § 15a Abs. 2 RVG n. F. die höher bemessene Gebühr nach Nummer 2302 VV RVG der Behörde zu erstatten. Die Behörde wird sich als erstattungspflichtiger Dritter grundsätzlich nicht auf die Anrechnung nach der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG berufen können, weil sie regelmäßig die im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nicht zu erstatten hat, so die Bundesregierung im Entwurf.01

 

1B} Lösung nach Gebühren 2. KostRMoG 2013 - mehr Gebühren, aber schlechter für den Mandanten:

Außergerichtlich-vorbehördliche Tätigkeit

Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG Regelsatz

Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG

300,00 EUR

20,00 EUR

 

Außergerichtlich-behördliche Tätigkeit - Widerspruchsverfahren

Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG Regelsatz

anzurechnen ist gem. Vorb. 2.3 Abs. 4 VV RVG 150 EUR

(= die Hälfte von 300 EUR)

es verbleibt eine Geschäftsgebühr i. H. v.

Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG

300,00 EUR

 

 

150,00 EUR

20,00 EUR

 

Gerichtliche Tätigkeit

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG Mittelgebühr 

anzurechnen ist gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV die Hälfte der zuletzt

entstandenen GschG von 150 EUR, mithin 75 EUR

es verbleibt eine Verfahrensgebühr i. H. v.

Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG

300,00 EUR

 

 

225,00 EUR

20,00 EUR

 

Hinweis! Nun haben wir ebenfalls korrekt abgerechnet. Wir haben aber die Geschäftsgebühr im außergerichtlich-behördlichen Verfahren 2.) gekürzt, was uns gem. § 15a RVG freisteht. Dadurch war dann diese, d. h. die zuletzt entstandene (und bereits gekürzte) Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens mit der Hälfte anzurechnen. Somit kommen insgesamt 75 EUR mehr heraus.

 

Der Haken liegt nur bei der Erstattungsfähigkeit:

In der Lösung 1A} zahlt der Mandant nur 150 EUR Gebühr und die Behörde 450 EUR Gebühren.

In der Lösung 1B} zahlt der Mandant 300 EUR Gebühr und die Behörde nur 375 EUR Gebühren.

 

Es liegt auch bei Rahmengebühren am Rechtsanwalt selbst, ob er mehr Geld haben möchte und dafür seinen Mandanten „abzockt“ oder ob er im Sinne seines Mandanten arbeitet und die Behörde bluten lässt. Denn die Behörde hat nur die Gebühren „ab“ dem verwaltungsbehördlichen Verfahren 2.) zu tragen, das außergerichtlich-vorbehördliche Verwaltungsverfahren 1.) ist alleinige Gebührensache des Mandanten. Bei Abrechnung 1B} freut sich natürlich die Behörde, die ja eigentlich aufgrund der neuen Anrechnungsvorschrift gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG i. V. m. § 15a Abs. 2 RVG a. F. bzw. § 15a Abs. 3 RVG n. F. die volle Geschäftsgebühr für das behördliche Verfahren 2.) zu tragen gehabt hätte.

 

Sie können also sowohl vom Mandanten die vollen Gebühren als auch von der Behörde die ab dem behördlichen Bescheid entstandenen vollen Gebühren erstattet verlangen, müssen aber unbedingt § 15a RVG beachten. Sie dürfen mithin nicht mehr abrechnen, als die nach Anrechnung verbleibenden Gebühren. Hat der Mandant bereits die volle Geschäftsgebühr für das außergerichtlich-vorbehördliche Verfahren, z. B. im Vorschusswege bezahlt, müsste er den Anrechnungsbetrag (i. d. R. die Hälfte) zurück bekommen.

 

Achtung! Im Verwaltungs- und Aussetzungsverfahren entstandene Geschäftsgebühren sind untereinander nicht anzurechnen, da es dafür keine Anrechnungsvorschrift gibt.

 

 

Beispiel 2: Mandant Heinrich bringt von der ARGE Halle einen Bescheid in die Kanzlei, der eine Rückzahlung zu viel erhaltener Leistungen aufweist. Rechtsanwalt Schulz prüft den Bescheid und legt nach reiflicher Überlegung fristgerecht Widerspruch dagegen ein. Unmittelbar danach ruft der Mandant an und sagt, dass die ARGE den Bescheid sogar schon vollzieht (Kürzungen vornimmt). Der Rechtsanwalt beantragt die Aussetzung der Vollziehung solange, bis das Verfahren eine Erledigung gefunden hat. Doch der Bescheid wird nicht abgeändert und auch nicht ausgesetzt. Rechtsanwalt Schulz erhebt Klage vor dem Sozialgericht Halle auf Abänderung des Bescheides. Das Verfahren endet durch Urteil. Die Beklagte ändert den Bescheid ab, stellt die Vollziehung ein und zahlt bereits vollzogene Kürzungen an Heinrich aus. Bitte gehen Sie bei der Abrechnung von den Regel- bzw. Mittelgebühren aus.


1A} Lösung nach Gebühren 2. KostRMoG 2013 - Regelsätze, Mittelgebühren:

Außergerichtliche behördliche Tätigkeit - Widerspruchsverfahren

Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG Regelsatz

Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG

300,00 EUR

20,00 EUR

 

Außergerichtliches Aussetzungsverfahren

Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG Regelsatz

Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG

300,00 EUR

20,00 EUR

 

Gerichtliche Tätigkeit

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG Mittelgebühr

Anzurechnen ist gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV die Hälfte 150 EUR

verbleibt Verfahrensgebühr i. H. v.

Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG

300,00 EUR

 

150,00 EUR

20,00 EUR

 

Hinweis! Die Geschäftsgebühren sind nicht untereinander anzurechnen, weil eine solche Anrechnung in Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG nicht steht. Lediglich die Geschäftsgebühr im Aussetzungsverfahren ist gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr zur Hälfte (max. 175 EUR) anzurechnen.

 

Welche Gebühren aus vorgenanntem Beispiel muss die ARGE Halle erstatten?

Auch nach neuem Recht hat die Behörde alle Gebühren zu erstatten.

 

1B} Lösung nach Gebühren 2. KostRMoG 2013, 20 % mehr Gebühren als die Regelsätze:

Außergerichtliche behördliche Tätigkeit - Widerspruchsverfahren

Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG Regelsatz 20 % mehr

Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG

360,00 EUR

20,00 EUR

 

Außergerichtliches Aussetzungsverfahren

Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG Regelsatz 20 % mehr

Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG

360,00 EUR

20,00 EUR

 

Gerichtliche Tätigkeit

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG Mittelgebühr 

anzurechnen ist die Hälfte der zuletzt entstandenen GeschG,

also 180 EUR, man braucht aber nur maximal 175 EUR anzurechnen

verbleibt Verfahrensgebühr i. H. v.

Post- und Telekomentgelte Nr. 7002 VV RVG

300,00 EUR

 

 

125,00 EUR

20,00 EUR

 

Hinweis! Anhand dieser Lösung 1B} wollte ich Ihnen nur die Anrechnung aufzeigen, wenn mehr als die Hälfte, maximal 175 EUR anzurechnen sind. Ich habe 20 % mehr Gebühren genommen, da es auch in Sozialverfahren zahlreiche Rechtsprechung gibt, die 20 % mehr Gebühren ohne Nachprüfungsmöglichkeit zubilligten. Wie bereits geschrieben, kann sich das ändern.  

 

 

Was hat sich seit dem 1.8.2013 getan?

Wir konnten bei Beauftragung ab 1.8.2013 nur wenige Entscheidungen finden, bei der es darum geht, dass die Behörde den vollen Betrag zahlen sollte, weil sie sich durch die neue echte Anrechnung in Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG nicht mehr auf die Anrechnung einer bereits entstandenen Gebühr im außergerichtlich-vorbehördlichen Verfahren berufen kann. Dies hat die Bundesregierung in ihrem Entwurf zum 2. KostRMoG ausdrücklich so klargestellt.

 

» Allerdings meinte das Sozialgericht Gießen in 2014, dass es dieser vom Gesetzgeber geäußerten Auffassung zur Kollision des Wortlauts von § 15a Abs. 2 RVG einerseits und § 63 Abs. 1 S. 1 SGBX anderseits nicht folge leisten möchte. Das Sozialgericht Gießen redet immer von „Innenverhältnis“, dabei erfolgt die Erstattung im außergerichtlich-behördlichen Verfahren durch die Behörde im „Außenverhältnis“. Anmerkung: Einerseits hat das AG Gießen recht, denn § 15a RVG ist eindeutig und gilt auch für mehrere Geschäftsgebühren hintereinander. Allerdings hat die Bundesregierung ausdrücklich für Verwaltungsverfahren in Vorb. 2.3 Abs. 4 VV RVG geregelt, dass eine vorangegangene Tätigkeit keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühr haben soll. Dies wurde völlig außer Acht gelassen.1

» Mangels Zahlungen des Mandanten auf die Geschäftsgebühr hat eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nicht zu erfolgen, entsprechend muss vom erstattungspflichtigen Dritten die volle Verfahrensgebühr bezahlt werden.2

» Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr kann nur vorgenommen werden, wenn die Geschäftsgebühr auch gezahlt worden ist. Dies folgt aus § 55 Abs. 5 Satz 2 bis 4 RVG. Nach diesen Vorschriften hat der Rechtsanwalt anzugeben, welche Zahlungen auf etwaig anzurechnende Gebühren geleistet worden sind, wie hoch diese Gebühren sind und aus welchem Wert sie entstanden sind. Durch diese Angaben sollen für die Festsetzung der Vergütung die Daten zur Verfügung gestellt werden, die benötigt werden, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festgesetzte Gebühr zu behandeln sind. § 55 Abs. 6 RVG schließlich sieht Sanktionen gegen den Rechtsanwalt für den Fall vor, dass er zu "empfangenen Zahlungen" gegenüber dem Urkundsbeamten keine Erklärung abgegeben hat. Damit ist ersichtlich, dass bei der Kostenfestsetzung nur geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind. Denn andernfalls bedürfte es der Angabe, welche Zahlungen der Rechtsanwalt empfangen hat, nicht. Dem Rechtsanwalt steht das Wahlrecht zu, wie er gebührenrechtlich vorgehen will; er hat die Wahl, welche Gebühr er in voller Höhe und welche Gebühr er lediglich gekürzt geltend macht. Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann auch wählen, von welchem der beiden Schuldner er die volle Gebühr und von wem er nur die gekürzte Gebühr beansprucht. Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt Zahlungsansprüche gegen den Mandanten oder den Gegner im Vorverfahren geltend machen und sich andernfalls fiktive Zahlungsansprüche anrechnen lassen muss, ist aus dem RVG nicht zu abzuleiten und würde auch dem Wahlrecht des Rechtsanwaltes widersprechen. Die Staatskasse als Kostenschuldner des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes muss dieses Wahlrecht ebenfalls gegen sich gelten lassen. Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG findet vorliegend unstreitig keine Anwendung. Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung von Leistungen eines Dritten im Außenverhältnis stattfindet. Der Prozessgegner hat keine Kosten zu erstatten; die Staatskasse ist kein "Dritter" im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, sondern Kostenschuldner des Rechtsanwaltes.3

» Auf die Verfahrensgebühr ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG die Geschäftsgebühr zur Hälfte und damit mit 150 EUR (nicht 200 EUR wie von der Vorinstanz angenommen) anzurechnen; die Umsatzsteuer ist nicht zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 2 VV RVG (175 EUR) wird nicht überschritten. Nicht vorgetragen wurde, dass die Geschäftsgebühr nicht gezahlt worden ist. Grundsätzlich steht dem Rechtsanwalt das Wahlrecht zu, wie er gebührenrechtlich vorgehen will; er hat die Wahl, von welchem der beiden Schuldner er die volle Gebühr und von wem er nur die gekürzte Gebühr beansprucht. Dieses Wahlrecht hat die Beschwerdeführerin ausgeübt. Die Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe in Höhe der Verfahrensgebühr festzusetzen (150 EUR).4

» Das Jobcenter ist nicht berechtigt, von der Geschäftsgebühr 175 EUR in Abzug zu bringen, denn es kann sich nicht mit Erfolg auf die Regelung in Vorb. 2.3 Abs. 4 VV RVG berufen. Nach dieser Vorschrift wird, soweit wegen desselben Gegenstands einer Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, diese Gebühr auf einer Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175 EUR. Da die Antragsteller bereits bei Stellung des Antrages nach § 44 SGB X anwaltlich vertreten waren, ist für diese Tätigkeit ebenfalls eine Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG entstanden, deren Erstattung das Jobcenter jedoch nicht schuldet, denn dessen Verpflichtung bezieht sich nur auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens (§ 63 Abs. 1 SGB X).5


 

» Rechtsprechung dazu:

01 BT-DS 17/11471 mit Begründung zum 2. KostRMoG, S. 413 hier-klick
1 SG Gießen, Urteil vom 12.12.2014, AZ: S 29 AS 460/14
2 SG Fulda, Beschluss vom 29.7.2014, AZ: S 4 SF 16/14
3 Hessisches LSG, Beschluss vom 3.2.2015, AZ: L 2 AS 605/14
4

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.9.2015, AZ: L 6 SF 770/15

5 SG Dresden, Urteil vom 8.12.2015, AZ: S 38 AS 6152/14
Konstanze Halt



Konstanze Halt  
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