Die Abtrennung des Versorgungsausgleichs vom Verbundverfahren
Sofern eine Entscheidung einer rechtshängigen Folgesache zusammen mit dem Scheidungsantrag aus Gründen des § 140 FamFG nicht möglich ist, kann diese Folgesache abgetrennt werden. Diese abgetrennte Folgesache behält ihren Charakter als Folgesache und ist daher gebührenrechtlich mit der vorab entschiedenen Scheidungssache nebst den vorab entschiedenen Folgesachen gem. § 21 Abs. 3 RVG dieselbe Angelegenheit, in der es die Gebühren des Teil 3
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