Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von bestrittenen deutschen Titeln im EU- und Nicht-EU-Ausland bis 9.1.2015
Erste und wichtigste Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung im Ausland ist, dass der fremde Staat den uns vorliegenden Titel akzeptiert, d. h. anerkennt. Im EU-Ausland stellt die Anerkennung ausländischer Titel nun keine Schwierigkeiten mehr dar. Bereits durch das Brüsseler EWG-Übereinkommen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) und danach durch das weitgehend identische Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 (LugÜ) wurde die gerichtliche Zuständigkeit
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