Die Anrechnung und Abrechnung der verschiedenen Angelegenheiten in Verwaltungsverfahren
Für jede verschiedene außergerichtliche Angelegenheit i. S. v. § 17 Nr. 1a RVG (siehe Artikel zuvor hier) erhält der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen.
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr gem. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch...
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